§1 Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages mit Sartech. Die Vertragspartner sind Dieter Hübl & Heidi Pagenkemper (im Folgenden Sartech). Verkauf, Lieferung und Leistung erfolgt nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen von diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
§2 Zusammenarbeit
(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen Sartech unverzüglich mitzuteilen.
§3 Gegenstand des Vertrages
(1) Mit der Auftragserteilung an Sartech, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sollten bis zur Ausführung des Auftrages Kostenerhöhungen eintreten, werden diese dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Dem Kunden wird nur in diesem Fall das Recht eingeräumt, von einem bestehenden Vertrag zwischen ihm und Sartech zurückzutreten.
(2) Gegenstand des Vertrages ist je nach Umfang des Vertragsabschlusses die Analyse und Bewertung der Effizienz der bisherigen Außenwirkung des Kunden-Unternehmens, die Optimierung der Corporate Identity und der Kundenwirkung, die Konzeption und Erstellung von Datenbanken oder einer Internetpräsenz, die Konfiguration von Serverdienstleistungen, oder die Wartung, Pflege und das Redesign einer bestehenden Internetpräsenz.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Sartech eine Bestellung oder Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt oder der Auftraggeber ein Angebot unterzeichnet und schriftlich zurücksendet. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung und mit Beginn der Arbeit wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 Prozent der Auftragssumme berechnet.
§4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt Sartech bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Sicherungskopien hat der Kunde selbst zu erstellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
(2) Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
(3) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
§5 Beteiligung Dritter
(1) Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Sartech tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Sartech hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn es aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
(2) Rechteübergang. Eingeräumte Rechte an der Leistung von Sartech gehen lediglich von Sartech auf den Endkunden über. Vermittlungstätigkeiten und Wiederverkauf bedingen keine Rechte an der erstellten Leistung für Dritte. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen dem schriftlichen Einverständnis von Sartech.
§6 Leistungsänderungen
(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von Sartech zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Sartech äussern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann Sartech von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren absehen.
(2) Sartech prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwendungen und Terminen haben wird. Sartech erarbeitet einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder stellt Angaben dazu bereit, weshalb der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(3) Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen, solange sich beide Vertragsparteien nicht erfolgreich abgestimmt und dem Text der Vereinbarung eine Nachtragsvereinbarung beigefügt haben.
(4) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz (2) nicht einverstanden ist.
(5) Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von Sartech berechnet.
(6) Sartech ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von Sartech für den Kunden zumutbar ist.
§7 Vergütung
(1) Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von Sartech mehr als 50 km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann Sartech eine Handling Fee in Höhe von 5% der Netto Auftragshöhe erheben.
(2) Die Vergütung von Sartech erfolgt, soweit nicht anders vereinbart wurde, grundsätzlich auf Festpreisbasis. Die Vergütung orientiert sich in der Regel an der jeweiligen Projektgröße. Zusätzlich zu erbringende Leistungen werden gesondert verrechnet.
(3) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von Sartech getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für dieses Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Sartech für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
§8 Rechte
(1) Sartech gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69d und e des UrhG.
(2) Eine weitergehende Nutzung als in Absatz (1) beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.
(3) Bis zur vollständigen Vergütung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Sartech kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
§9 Schutzrechtsverletzungen
(1) Sartech stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird Sartech unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert er Sartech darüber nicht unverzüglich, erlischt der Freistellungsanspruch.
(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf Sartech – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistungen nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§10 Haftung
(1) Sartech haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Sartech nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Falle ist die Haftung begrenzt auf EUR 1500,-.
(3) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Sartech insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, das es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(4) Die vorherstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Sartech.
§11 Rücktritt
Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn Sartech diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
§12 Abwerbungsverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Sartech abzuwerben oder ohne Zustimmung von Sartech anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von Sartech der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
§13 Geheimhaltung, Presseerklärung
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogene Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung dies Vertragsverhältnisses hinaus.
(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
(5) Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.
§14 Schlichtung
(1) Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.
(2) Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei dies ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn sie dies der anderen Partei vorher schriftlich mitgeteilt hat.
(3) Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einem Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
(4) Die von dem Schlichtungverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenen falls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
§15 Sonstiges
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(4) Sartech darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Sartech darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§16 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.
(2) Sollten einzelen Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksam Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(5) Ausschließlicher Erfüllungsort und Berichtstand für alle Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bochum.
Stand: März 2009
Sartech Marketing, Content Management & Webdesign